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Gemäß dem CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft müssen Kosmetikerinnen eine FFP2 Maske oder KN95 Maske tragen, wenn eine gesichtsnahe Dienstleistung stattfindet und […]
Gemäß dem CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft müssen Kosmetikerinnen eine FFP2 Maske oder KN95 Maske tragen, wenn eine gesichtsnahe Dienstleistung stattfindet und der Kunde keinen Mund-Nasen-Schutz tragen kann. Die Maske muss besondere Anforderungen erfüllen, so darf sie z.B. kein Ausatemventil besitzen.
Diese Maske entspricht dem KN95 Standard.
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